Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Tauchclub Heidelberg.
  2. Der Sitz des Vereins ist in Heidelberg.
  3. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sporttauchens und aller verwandten Gebiete des Tauchsports.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Verbandszugehörigkeit

  1. Der Verein will Mitglied des Badischen Sportbundes e.V. (BSB), des Badischen Tauchsportverbandes e.V. (BTSV), und des Verbandes Deutscher Sporttaucher e.V. (VDST) werden und diese Mitgliedschaften beibehalten.
  2. Er erkennt die Satzungen und Ordnungen dieser Verbände als für sich und seine Mitglieder verbindlich an.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, und zwar als:
    a) aktives Mitglied
    b) passives Mitglied
    Aktive Mitglieder nehmen regelmäßig am Sportbetrieb teil und/oder sind aktiv in der Vereinsarbeit tätig.
    Passive Mitglieder bringen durch ihre Mitgliedschaft die Verbundenheit zu dem Verein zum Ausdruck und/oder fördern die Aufgaben des Vereins in sonstiger Weise, ohne sich regelmäßig am Sportbetrieb oder der aktiven Vereinsarbeit zu beteiligen.
    Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
  2. Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht. Etwaige Ablehnungsgründe müssen nicht bekannt gegeben werden.
  3. Mitglieder, die bis zum 31.12.98 Mitglieder der Tauchabteilung des SV NIKAR Heidelberg waren, erhalten ihre Mitgliedschaftszeiten voll angerechnet.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
  2. Der Austritt ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig. Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:
    a) wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen
    b) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder grob
    c) wegen unehrenhafter Handlungen
    Über den Ausschluss entscheidet der erweiterte Vorstand. Das Mitglied ist vor der Entscheidung anzuhören. Ihm ist Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu den Vorwürfen zu geben, wobei die Frist hierfür mindestens 14 Tage betragen muss. Die Entscheidung über den Ausschluss ergeht schriftlich. Das betroffene Mitglied hat das Recht, hiergegen binnen 2 Wochen ab Zugang der Entscheidung schriftlich Einspruch beim Vorstand zu erheben. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung, es sei denn diese wird durch Beschluss des erweiterten Vorstandes auf Antrag des Betroffenen hergestellt. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig. Ein ausgeschlossenes Mitglied hat keinen Anspruch auf Anteil am Vereinsvermögen.

§ 7 Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühr

  1. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Höhe der Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Sonderumlagen.
  2. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag und ist mit Beginn des Geschäftsjahres, spätestens bis zum 31. Januar, zur Zahlung fällig.
  3. Ein Mitglied, das länger als 3 Monate mit seinem Jahresbeitrag in Rückstand ist, wird schriftlich an die fällige Zahlung erinnert. Wird auch dann keine Zahlung geleistet, so ist das Mitglied am 30. August des Jahres aus der Mitgliederliste zu streichen.

§ 8 Wahlberechtigung

  1. Stimmberechtigt sind alle aktiven Mitglieder. Minderjährige Mitglieder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres können ihr Stimmrecht nur durch ihre gesetzlichen Vertreter ausüben.
  2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  3. Die erfolgte Beitragszahlung ist Voraussetzung für die Stimmberechtigung
  4. Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
  5. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung und der Jugendversammlung als Gäste teilnehmen.

§ 9 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind:
    • Der Vorstand
    • Die Mitgliederversammlung

§ 10 Der Vorstand

    1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Ausbildungsleiter, dem Kassenwart, dem Schriftführer, dem Jugendleiter und dem Trainingsleiter.
    2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
      Dabei wird im versetzten Rhythmus gewählt/bestätigt:
  • In jedem Jahr mit gerader Jahreszahl:
    • Wahl des/der Vorsitzenden
    • Wahl des Kassenwartes / der Kassenwartin
    • Bestätigung/Wahl des Jugendleiters/der Jugendleiterin.
  • In Jahren mit ungeraden Jahreszahlen:
    • Wahl des/der stellvertretenden Vorsitzenden
    • Wahl des Schriftführers/der Schriftführerin
    • Wahl des Ausbildungsleiters/der Ausbildungsleiterin
    • Wahl des Trainingsleiters / der Trainingsleiterin.

Sollte ein Vorstandsmitglied innerhalb des 1. Amtsjahres zurücktreten/ausscheiden, so wird das neue Vorstandsmitglied in der nächsten Mitgliederversammlung nur bis zur nächsten regulären Wahl des Amtes, d.h. für ein Jahr, gewählt.
Er bleibt jedoch bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt.

  • Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis des Vereins darf der stellvertretende Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des Vorsitzenden ausüben.
  • Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich. Er ist beschlussfähig, wenn 2/3 des Vorstandes anwesend sind. Er bestimmt die kommissarische Besetzung eines Amtes bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  • Der Jugendleiter wird in einer gesondert einberufenen Versammlung von der Jugend des Vereins gewählt. Die Wahl des Jugendleiters bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Sollte der von der Jugendversammlung gewählte Jugendleiter während der Amtszeit zurücktreten oder sollte die Jugendversammlung keinen Jugendleiter wählen, so kann die Mitgliederversammlung des Tauchclubs Heidelberg kommissarisch einen Jugendleiter wählen, der bis zur nächsten Jugendversammlung die Interessen der Jugendabteilung im Vorstand und im Verein vertritt.
    Der kommissarische Jugendleiter ist gewähltes Vorstandsmitglied mit allen Rechten und Pflichten.

 

 

§ 11 Der erweiterte Vorstand

  1. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand, dem Gerätewart, dem Bücherwart, dem Referent für Öffentlichkeitsarbeit und dem Vergnügungswart.
  2. Der erweiterte Vorstand wird vom Vorstand bestimmt. Nur der Vorstand ist stimmberechtigt.

§ 12 Ältestenbeirat

  1. Der Ältestenbeirat besteht aus 3 Mitgliedern, die dem Verein mindestens 8 Jahre angehören.
  2. Er wird von der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit gewählt und darf weder dem Vorstand noch dem erweiterten Vorstand angehören.
  3. Der Ältestenbeirat kann von Mitgliedern oder Vorstand zur Vermittlung bei strittigen Fragen angerufen werden.

§ 13 Mitgliederversammlung

  1.  Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Die Mitgliederversammlung findet im I. Quartal eines jeden Kalenderjahres statt.
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Beschluss des Vorstandes oder durch schriftlichen Antrag von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder einzuberufen.
  4. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen geschieht unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung. Die Einberufung muss mindestens 14 Tage vor dem Tag der Versammlung erfolgen. Jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  5. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens die folgenden Punkte enthalten:
    1. Bericht des Vorstandes;
    2. Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer;
    3. Entlastung des Vorstandes
    4. Wahlen, soweit diese erforderlich sind
    5. Beschlussfassung über vorliegende Anträge
    6. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  6. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende, in ihrer Vertretung der Ausbildungsleiter, in dessen Verhinderungsfall der Kassenwart oder der Schriftführer. Der Vorsitzende darf die Verhandlungsleitung auf dritte Personen übertragen.
  7. Die Abstimmung findet durch Zuruf statt, wenn sich hiergegen kein Widerspruch erhebt. Wird gegen diese Verfahrensweise auch nur durch ein Mitglied Widerspruch erhoben, so wird durch die Abgabe von Stimmzetteln abgestimmt.
  8. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag. Eine Zweidrittelmehrheit ist erforderlich, wenn der Gegenstand der Abstimmung eine Satzungsänderung ist. Zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von Dreiviertel der gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
  9. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung genommen wird. Ausgenommen hiervon sind Anträge auf Satzungsänderungen oder Beitragserhöhungen.

§ 14 Ordnungen

  1. Der Verein kann sich Ordnungen (Beitragsordnung, Geschäftsordnung, Ehrenordnung etc.) geben.
  2. Die Ordnungen werden vom Vorstand erlassen.
  3. Die Jugend des Vereins gibt sich eine Jugendordnung. Sie ist von der Mitgliederversammlung zu genehmigen. Die Jugendordnung ist nicht Bestandteil der Satzung des Vereins.
  4. Alle Ordnungen sind zu veröffentlichen.

§ 15 Beurkundung der Beschlüsse

  1. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes und der Jugendversammlung ist jeweils ein Ergebnisprotokoll anzufertigen.
  2. Bei Satzungsänderungen oder Änderungen der Jugendordnung ist der genaue zur Entscheidung gestellte Antrag zu protokollieren.
  3. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom jeweiligen Schriftführer zu unterschreiben.

§ 16 Kassenprüfung

  1. Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft.
  2. Die Kassenprüfer werden wechselnd im Turnus für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören.
  3. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes.

§ 17 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt ‘Auflösung des Vereins’ stehen.
  2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es:
    1. der Vorstand mit einer Mehrheit von ¾ aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
    2. von 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
  3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen mit Zustimmung des Finanzamtes an den Badischen Tauchsportverband e.V. (BTSV), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Die vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung genehmigt  und in der Mitgliederversammlung vom 14.03.2011 geändert.